Verfahrensbeistände

Verfahrensbeistand

  • wird durch das Gericht für das Kind eingesetzt
  • lernt das Kind und seine Lebenssituation kennen
  • vertritt und begleitet das Kind vor Gericht
  • unterstützt eine einvernehmliche Regelung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass in Familiengerichtsverfahren den minderjährigen Kindern ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt wird – gewissermaßen als „Anwalt des Kindes“, wie er umgangssprachlich oft genannt wird. Im Gegensatz  zu den Familienanwälten der beiden streitenden Parteien, die immer Volljuristen sein müssen, ist diese Qualifikation vom Verfahrensbeistand nicht gefordert. Das Gericht bestellt nach eigenem Ermessen ihm geeignet erscheinende Personen zu dieser Aufgabe – meist haben diese als Hintergrund pädagogische oder psychologische Berufe (nicht überall, in NRW z.B. sind sie überwiegend Juristen). Verfahrensbeistände können natürlich beiderlei Geschlechts sein.

Zur Erfüllung unserer Aufgaben machen wir Verfahrensbeistände die Kinder zunächst mit dem zu erwartenden Verfahren bekannt (oft befürchten sie, dass ein Elternteil bestraft bzw. sogar ins Gefängnis kommen könnte). Wir machen den Kindern auch klar, dass die Entscheidung im Verfahren ausschließlich durch den Richter oder die Richterin getroffen wird und dass ihr Wille zwar gehört und so gut wie möglich berücksichtigt wird, aber sicher nicht allein ausschlaggebend für das Ergebnis des Verfahrens sein wird.

Wir  unterstützen das Kind oder die Kinder entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstandes im Gespräch, ihre Wünsche und Vorstellungen zu erkennen und zum Ausdruck zu bringen. Am Kindeswohl orientiert, können wir uns diese Wünsche und Vorstellungen zu Eigen machen und sie so im Verfahren vertreten. Es kann allerdings auch sein, dass wir erkennen, dass der (verständliche) Wunsch eines Kindes objektiv nicht seinem Wohle entspricht (es will z.B. bei einem Elternteil bleiben, bei dem wir erkennen, dass dieser nicht erziehungsfähig ist). Dann besprechen wir das mit dem Kind und plädieren ggf. im Verfahren dagegen. Hier besteht ein Unterschied zu einem Anwalt, der niemals gegen den ausdrücklichen Willen seines Mandanten plädieren dürfte. Unsere Aufgabe ist es auch, soweit das geht, festzustellen, ob die Kinder bei ihren Willensbekundungen beeinflusst sind und das zu thematisieren.

Stellt es sich als unerlässlich heraus, dass ein Richter das Kind anhören will (manche Kinder wünschen das auch ausdrücklich selbst), begleiten wir das Kind zu einer solchen Anhörung, bei der ausschließlich der Richter/die Richterin, das Kind und der Verfahrensbeistand anwesend ist.

Wir führen Gespräche mit beiden Elternteilen, in deren Rahmen wir versuchen, sie zu einer objektiven Sichtweise auf die Streitgegenstände zu bringen. Sofern das geht, treten wir moderierend auf; es ist durchaus schon vorgekommen, dass ein Verfahren erst gar nicht stattfinden musste, weil die Eltern schon aufgrund dieser Moderation einlenkten und ihren Streit außergerichtlich beendeten.

  • Die Eltern erhalten verfahrensrelevante Informationen über die kindlichen Wünsche und Interessen im allgemeinen Vorfeld der Verhandlung.
  • Gespräche mit den Eltern beinhalten auch Beratung in erzieherischen Fragen und Fragen des Kindeswohls.
  • Es geht darum, eine ambivalente Haltung der Eltern  zu erkennen, Machtkämpfe zu thematisieren und immer wieder den Fokus auf das Kind zu legen.
  • Es werden Vermittlungsversuche unternommen, eine mögliche Eskalation des Streits soll verhindert werden.
  • Mit den Eltern sollen Vereinbarungen vorbereitet und auf deren Machbarkeit überprüft werden.

Wenn das für das Verfahren relevant ist, machen wir uns mit dem sozialen Umfeld der Kinder vertraut (Schule, KiTa, Großeltern, Therapeuten usw.) und verschaffen uns einen Eindruck von ihrem direkten Lebensumfeld. Im Einzelfall besprechen wir uns mit weiteren Verfahrensbeteiligten (Jugendamt, Anwalt, Gericht).

Sofern wir merken, dass weiterer Aufklärungsbedarf besteht, der über unsere Professionalität hinausgeht (wenn z.B. psychiatrisches Fachwissen erforderlich ist), regen wir beim Gericht an, einen Gutachter tätig werden zu lassen. 

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