Das Familiengericht 

Das Familiengericht ist in erster Linie dem Wohle des Kindes verpflichtet. Es bemüht sich daher, die Eltern bei der Lösung ihrer umgangs- und sorgerechtlichen Probleme zu unterstützen. Dabei ist deren aktive Mitwirkung unverzichtbar.

Ziel ist es, tragfähige Vereinbarungen zwischen den Eltern zu erreichen. Dazu arbeitet das Gericht mit den anderen am Familienverfahren beteiligten Berufsgruppen zusammen.

Während Familiengerichte früher meist angerufen wurden, weil die Parteien sich ihre Konfliktlösung nur noch durch ein Urteil „von außen“ vorstellen konnten und ein solches von uns Familienrichtern und Richterinnen erwartet wurde, sehen wir unsere Aufgabe heute anders. Uns geht es darum, den Eltern ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern aufzuzeigen, sie für deren Rechte und deren Wohl zu sensibilisieren und ihnen Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen nahe zu bringen.

Wir unterstützen während des Anhörungstermins alle sinnvollen Vereinbarungsversuche, die die Erwachsenen zum Wohle ihrer Kinder erörtern und diskutieren mit ihnen die möglichen Hindernisse. Kommt es zu tragfähigen Vereinbarungen und gegenseitigen Verpflichtungen, so halten wir diese fest und „verewigen“ sie auch verpflichtend in dem Beschluss, der eine Verhandlung schließlich abschließt.

Nicht immer bleibt es bei einem Termin. Möglicherweise stellt es sich im Rahmen der Anhörung heraus, dass bei den Eltern noch professioneller Beratungsbedarf besteht oder dass Hilfen installiert werden müssen (z.B. sozialpädagogische Familienhilfe). Dann wird – wenn die Betroffenen sich darauf einlassen - der Erfolg solcher Maßnahmen abgewartet und erst in einem neuerlich anberaumten Anhörungstermin abschließend beraten und beschlossen.

Beim Familiengericht geht es für die streitenden Parteien nicht um „Sieg oder Niederlage“. Es geht auch nicht darum, wer an dem Konflikt „schuldig“ ist oder nicht. Es geht ausschließlich darum, dass – mit möglichst viel Unterstützung von Seiten beider Parteien – die Sorgerechts- und Umgangsprobleme zum Wohle des Kindes bzw. der Kinder gelöst werden. Dazu nehmen wir beide Eltern in die Pflicht.

Nur in Fällen, in denen keine Aussicht darauf besteht, dass zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen ist, treffen schließlich wir Richterinnen und Richter die Entscheidung. Wir sehen es als Ausdruck elterlicher Verantwortung, sich mit den eigenen Bedürfnissen zum Wohl der Kinder zurückzunehmen und sich auf einen beratenden und begleitenden Prozess einzulassen, den das Familiengericht leitet. Können oder wollen Eltern nicht aktiv und konstruktiv mitwirken, so wird das Familiengericht dies bei einer erforderlich werdenden Gerichtsentscheidung bewerten und berücksichtigen müssen.

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